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AGB

Neben den Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen allen unseren Verträgen
auch die Richtlinie zur Beurteilung von konfektionierten Markisentüchern des
ITRS (Industrieverband Technische Textilien – Rollladen – Sonnenschutz e.V.)
zugrunde und gelten als fester Bestandteil unserer Auftragsannahmen.
Über den oben gezeigten Link können Sie diese Richtlinie herunterladen
und in Kopie zu Ihren Unterlagen zufügen.

1. Geltungsbereich
a)  Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Verträge
jeglicher Art und Leistungen ausschließlich. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen
bedürfen unserer schriftlichen Anerkennung und werden auch nicht durch
Auftragsannahme anerkannt.
b)  Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern und
allen privaten Personen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
c)  Als Lieferung im Sinne dieser Geschäftsbedingungen gelten auch Montage und
andere Dienst- oder Werkleistungen.
d) Unsere Aufträge stellen aufgrund der individuellen Fertigung und Montage-
leistungen Werkverträge im Sinne des BGB dar und werden nach diesen
gesetzlichen Vorgaben und Regelungen beurteilt und abgearbeitet.
Gegenüber Dritten, Vorlieferanten oder unseren Subunternehmern ist zu diesen
Vertragsinhalten Stillschweigen zu bewahren, andere Ansprechpartner als die
beiden Vertragsparteien sind zwingend untersagt. 
Dies gilt nach den Änderungen des Werkvertragsrechtes in 2018 auch für die
von uns zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen der gefragten Objekte
bei Angebotsstellung, da diese ausschließlich für den jeweiligen Interessenten
angedacht sind.
Eine Weitergabe an Dritte, Subunternehmer oder Wettbewerber kann daher
auch vor Vertragsabschluß mit einer Strafe bis zu 10.000,– € geahndet werden.
f)  Die Regelungen im geschlossenen Hauptvertrag gehen bei Abweichungen
diesen Geschäftsbedingungen vor.

2. Angebot/Vertragsschluss
a) Unsere Angebote sind freibleibend. In Angeboten sowie in beigefügten Unterlagen
enthaltene Angaben über Maße, Gewichte, Belastbarkeit und andere
Produkteigenschaften stellen keine Garantien oder zugesicherten Eigenschaften dar.
Sie werden nur dann  Beschaffenheitseigenschaften des Liefergegenstandes und
Vertragsbestandteil, wenn sie in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind.
b) Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung, auf jeden Fall jedoch
mit der Ausführung der Lieferung zustande.
c) Im Falle von zu stellenden Bauanträgen oder -anzeigen sind diese grundsätzlich
mit allen zu erbringenden Unterlagen und Kosten vom Auftraggeber zu leisten.
Daneben sind ebenso alle regionalen Sonderauflagen wie maximale Bauhöhen, zu
überbauende bereits bebaute Flächen, Bebauung von Balkonen und Dachterrassen,
baurechtliche Fragen (z.B. norddeuschte Tiefebene), Baugrenzen, Sichtdreiecke im
Straßenbau, für den genauen Bauort vom Auftraggeber auf dessen Kosten beizubringen
und vor Beginn aller Arbeiten und Montagen / Konfektionen schriftlich mitzuteilen.

3. Preis/Zahlung
a) Unsere Preise gelten zuzüglich Mehrwertsteuer in der am Tag der Rechnungsstellung gesetzlichen Höhe.
b) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk zuzüglich sonstiger Kosten und öffentlicher Abgaben, insbesondere Verpackungs-, Transport und Montagekosten.
c) Nehmen wir aufgrund besonderer Vereinbarung Schecks, Wechsel oder Abtretungen entgegen, so erfolgt  dies lediglich erfüllungshalber; etwaige Scheck- oder Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden, Abtretungen müssen vom Auftraggeber daher sichergestellt, bzw. Differenzen ausgeglichen werden.
d) Sofern keine anderen Vereinbarungen oder Rabattabsprachen getroffen sind und die sonstigen Fälligkeitsvoraussetzungen vorliegen, ist der Preis/Werklohn zu 50% bei Erhalt der Auftragsannahme,
25% bei Materiallieferung und 25% bei Endabnahme und Übergabe der Leistungen zahlbar.
Sofern unser Rabattsystem mit Anzahlungen greift, sind grundsätzlich alle Produkte,
Montageleistungen und Materialien nach erfolgter Lieferung oder Ausführung zur
sofortigen Zahlung fällig. Soweit die Werte dieser Leistungen und Lieferungen die
Anzahlung übersteigen, werden für die die Anzahlung übersteigenden Beträge sofort
fällige Abschlagsrechnungen überstellt.
e) Die vom Kunden zu vertretende Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen, nicht nur unerhebliche Zahlungsrückstände sowie eine erst nach Vertragsabschluss
erkennbare Gefährdung unseres Gegenleistungsanspruches durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden berechtigen uns, ausstehende Lieferungen auszusetzen und nur gegen Vorauszahlung oder Stellung von Sicherheiten auszuführen.
Kommt der Kunde im Falle der Gefährdung unseres Gegenleistungsanspruches innerhalb angemessener Frist unserer Aufforderung, Zug um Zug gegen die Leistung, nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten, nicht nach, können wir nach Fristablauf, unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte, vom Vertrag zurücktreten. Die vom Kunden zu vertretende Gefährdung unseres Gegenleistungsanspruches berechtigt uns ferner, soweit wir unsere Leistung bereits erbracht haben, alle unsere sonstigen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis gegen den Kunden sofort fällig zu stellen.
f) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Kunden ist ausgeschlossen, sofern die  Gegenansprüche nicht rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

4. Lieferung/Höhere Gewalt/Transport/Baustelle/Montage
a) Die vertragliche Lieferfrist beginnt nicht vor endgültiger Klärung aller technischen Details und nicht vor Eingang der sonstigen vom Kunden zu beschaffende Unterlagen, behördlichen Erlaubnisse sowie der Einhaltung der vereinbarte Zahlungsbedingungen und sonstigen, nicht nur unwesentlichen Verpflichtungen. Werden diese Verpflichtungen des Kunden nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Frist angemessen, sofern wir die Verzögerung nicht zu vertreten haben. Die vertragliche Lieferfrist ist eingehalten, wenn dem Kunden bis zu ihrem Ablauf die Mitteilung der Versandbereitschaft zugegangen ist, es sei denn, dass sich der Versand aus von uns zu vertretenden Gründen verzögert.
b) Krieg, Aufruhr, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, Verfügungen von hoher Hand, Energie und Rohstoffmangel, Verkehrs- und Baustellenunfälle, unvermeidliche Betriebsstörungen im Auftragsablauf, sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt (auch bei unseren Lieferanten) befreien uns – sofern wir nicht das Beschaffungsrisiko übernommen haben – für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von jedweder Verpflichtung zur Lieferung.
c) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald der Liefergegenstand in unserem Lager oder dem Lager des Lieferanten auf die Transportfahrzeuge verladen wird; dies gilt auch dann, wenn unsere Transportmittel eingesetzt werden. Haben wir auch die Aufstellung oder Montage des Liefergegenstandes übernommen, geht die Gefahr erst mit der Übergabe bzw. Abnahme über. Sofern nicht eine Bringschuld vorliegt, werden wir die Lieferung – auf entsprechenden Wunsch des Kunden – durch eine Transportversicherung eindecken, deren Kosten der Kunde trägt.
d) Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten vor Baubeginn die Bebaubarkeit der
Baustelle inklusive aller zur Montage notwendigen Ebenen in der benötigten druck-
festen oder waagerechten Ausführung für die Montage sicher zu stellen, indem
insbesondere die Baustelle geräumt, der Boden eben und ordnungsgemäß verdichtet
ist, notwendige Fundamente erstellt sind, Wandbereiche für die Montage der
Anschlußprofile gerade und druckfest sind, ausreichende Freiräume und Zufahrts-
wege sowie die vereinbarten Arbeitsmittel und die notwendigen Stromanschlüsse
für die zu montierenden Produkte von einem Elektriker zur Verfügung gestellt werden.
e) Unsere jährlichen Montagearbeiten liegen in einem Zeitfenster von Ende März bis
Ende Oktober des Jahres. In den Zeiten zum Jahresende und Jahresanfang sind in der
Regel Temperaturen, welche die Fundamentierungen und Wandbefestigungen mit den
vorgeschriebenen 2-Komponenten Klebeverbindungen nicht zulassen, da hierfür eine
Nachttemperatur von mindestens 7 Grad Celsius vorliegen muss. In den genannten
Zeiträumen erfolgen daher keine Montagen von Terrassendächern, Kaltwintergärten
und Glasoasen.
f) Sofern auf Anfrage des Kunden die Montage mit Hilfspersonal des Kunden erfolgt, so hat dieser die Kosten für den Einsatz seines Personals zu tragen und die Helfer bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden. Uns steht im Hinblick auf das Hilfspersonal des Kunden keine Weisungsbefugnis zu; diese liegt ausschließlich beim Kunden.
g) Es steht uns grundsätzlich frei, einen anderen vergleichbaren Artikel oder ein Produkt zu liefern, soweit dieser in der Beschaffenheit, Farbgebungen und Funktion identisch ist und dies keine Verschlechterung der ursprünglichen Planungen aufweist. Dies gilt auch für alle technischen Verbesserungen aller Produkte, die eine Änderung der Form oder Gestaltungsart aufweisen.

5. Mängelhaftung für neue Kaufgegenstände und für Werkleistungen/Baugrundrisiko
a) Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
b) Bei berechtigten Beanstandungen werden wir die betreffenden Einzelteile oder Leistungen nach unserer Wahl – nach Wahl des Kunden beim Lieferregress gemäß §§ 478, 479 BGB – nachbessern, ersetzen oder neu erbringen.
Die für die Mangelbeseitigung oder Lieferung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten haben wir zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
Schlägt die Nacherfüllung ordnungsgemäß festgestellter Ausführungsmängel oder eine allgemeine Lieferverspätungen von ersten Warenlieferungen innerhalb angemessener Fristen fehl, wobei uns grundsätzlich drei Nachbesserungs- und Nachlieferungsversuche zuzugestehen sind, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Ein Rücktritt muß jedoch zuvor mit den gesetzlich und hier festgelegten angemessenen Nachfristsetzungen versehen sein. Die Angemessenheit der Nachfrist richtet sich hierbei nach den vorgegebenen Zeiten, welche für die Neufertigung oder Ersatzbeschaffung dieser reklamierten Produkte von den Produktionsabläufen vorgegeben werden.
Die Nachfristsetzungen müssen nach den gesetzlichen Vorschriften der Schriftform und der genannten Angemessenheit auch mit gesetzlich vorgeschriebenen Nachweisen des Empfanges mitgeteilt werden. Eine Entbehrlichkeit der empfangsbestätigten schriftlichen dreimaligen Nachfristsetzungen ist hierbei grundsätzlich ausgeschlossen.
Daher ist auch ein Rücktritt vom Vertrag grundsätzlich ausgeschlossen, wenn diese genannten Vereinbarungen nicht eingehalten sind. Schadensersatzansprüche und Ersatzansprüche für vergebliche Aufwendungen stehen dem Kunden unter den nachstehend Ziff. 5 c) bis j) geregelten Voraussetzungen zu.
Das Kündigungsrecht nach § 649 BGB bleibt hiervon unberührt, die  dort genannte Vermutungsregelung bleibt jedoch ausgeschlossen, da wir unsere Einkaufskalkulationen jederzeit nachvollziehbar offenlegen können. 
c) Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Kunde seinen fälligen Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns hierdurch entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
d) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen, auch für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sowie im Fall zu vertretender Unmöglichkeit und bei erheblichen Pflichtverletzungen.
e) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft wesentliche Vertragspflichten verletzen.
f) In den vorstehenden Fällen 5. d) und e), weiterhin, wenn dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, sofern uns kein
Vorsatz zur Last fällt.
g) Im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dasselbe gilt, soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben und bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
h) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziff. 5 geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns, unsere Vertreter und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
i) Ansprüche und Rechte wegen Sachmängel verjähren in 12 Monaten, beginnend mit der Ablieferung des Liefergegenstandes an den Kunden, soweit nicht das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), gem. §§ 478,
479 BGB (Lieferregress) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel)längere Fristen vorschreibt.
Die Verjährungsfrist von 12 Monaten gilt nicht in von uns oder unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei vorsätzlicher Pflichtverletzung und soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz haften.
j) Der Kunde trägt das Baugrundrisiko. Sofern wir auch die Montage des Liefergegenstandes übernommen haben und/oder den Baugrund besichtigt haben,
bleibt unsere Pflicht unberührt, den Kunden auf von uns anlässlich der Montage erkannte
bzw. visuell feststellbare Baugrundmängel und deren eventuellen Folgen hinzuweisen. Eine weitergehende Untersuchungspflicht trifft uns nicht.
Insbesondere haften wir für Mängel der Bauleistung nicht, wenn diese ihre Ursache in
nicht von uns zu vertretenden Unebenheiten des Baugrundes haben.
k) Da der zwischen dem Kunden und uns geschlossene Vertrag wie unter Punkt 1 d) beschrieben als Werkvertrag zu sehen ist, gelten für vertraglich fixierte Lieferfristen, Mängel der Werkleistung und für Schadensersatzansprüche die Bestimmungen vorstehend Ziff. 5. b) bis j) und nachstehend Ziff. 7 entsprechend, mit der Maßgabe, dass das Recht des Kunden auf Selbstvornahme nach § 637 BGB oder anderwertigen Erwerb ausgeschlossen wird. Das Kündigungsrecht nach § 649 BGB wird mit Auftragserteilung somit vom Auftraggeber für unsere Verträge ausschließlich und vollumfänglich wie hier beschrieben anerkannt.
l) Wir behalten uns ausdrücklich vor, bei Kunden und Lieferanten Kosten
nach §439 Abs. 2  BGB in Aufrechnung zu stellen, wenn wir alle notwendigen Schritte eingehalten haben. Ein genereller Ausschluß der Aufrechnung nach § 389 BGB und ebenso geltende wird vollumfänglich abgelehnt.

6. Mängelhaftung für gebrauchte Kaufgegenstände/Baugrundrisiko
a) Beim Verkauf gebrauchter Gegenstände ist jede Haftung für Sachmängel
ausgeschlossen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Der Haftungsausschluss gilt nicht, wenn ein Fall des vorstehendZiff. 5 i), Satz 2) vorliegt.
b) Haben wir vertraglich eine Sachmängelhaftung übernommen, trifft uns eine solche aus anderen Gründen und/oder macht der Kunde Schadens- ersatzansprüche geltend, gelten hierfür die Vereinbarungen vorstehend Ziff. 5 a) bis j) und nachstehend Ziff. 7 entsprechend. Abweichend von Ziff. 5 i) Satz 1 beträgt dabei die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Sachmängel drei Monate. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Liefergegenstandes an den Kunden.

7. Gesamthaftung
a) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in vorstehenden Ziff. 5. und 6. vorgesehen, ist  (ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ) ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger vertraglicher Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
b) Für die Verjährung für alle Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten.
Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.
c) Die Begrenzung nach Abs. a) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruches auf
Ersatz des Schadens statt der Leistung von uns Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
d) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt
ist,  gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8. Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand (Vorbehaltsware) und an den
vom Liefergegenstand beigefügten Dokumenten vor, solange uns noch Forderungen,
gleich welcher Art, aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehung mit dem
Kunden zustehen.
Bei laufender Rechnung dient dieser Eigentumsvorbehalt auch zur Sicherung unserer
jeweiligen Saldo-Forderung.
b) Bei Zahlungsverzug oder im Falle einer nachhaltigen Minderung der Kreditwürdigkeit
des Kunden sind wir auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechts und ohne Nachfristsetzung
zur einstweiligen Rücknahme der Vorbehaltsware und der Dokumente auf Kosten des
Kunden berechtigt.
c) Der Kunde kann die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern.
Ein ordentlicher Geschäftsgang liegt nicht vor, wenn die Vorbehaltsware nicht unter
Eigentumsvorbehalt weiterverkauft wird. Die Ermächtigung erlischt, sobald der Kunde
in Zahlungsverzug gerät oder eine nachträgliche Minderung seiner Kreditwürdigkeit
eintritt. Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf der
Vorbehaltsware samt Neben- und Sicherungsrechten in Höhe des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware ab. Wird Vorbehaltsware in fremden Grund und Boden eingebaut,
so tritt uns der Kunde schon jetzt die daraus entstehende Forderung auf Vergütung in
Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab.
Die vorstehend aufgeführten Abtretungen werden hiermit von uns angenommen.
Bis zum Erlöschen der vorstehend erteilten Ermächtigung ist der Kunde auch zur
Einziehung der abgetretenen Forderungen befugt.
Bei Erlöschen dieser Befugnis sind wir berechtigt, die Abnehmer des Kunden von
der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Bei Erlöschen der Einziehungsbefugnis hat uns der Kunde darüber hinaus alle Auskünfte zu erteilen
und alle Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der abgetretenen
Forderung benötigt werden.
d) Sicherungsübereignung bzw. -abtretung sowie Verpfändung der Vorbehaltsware
bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen oder sonstigen
Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
e) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware und die Dokumente unentgeltlich für uns.
Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Transport sowie Leitungswasserschäden zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden
Forderungen gegen Versicherer und dritte Personen tritt der Kunde schon jetzt in
Höhe des Rechnungswertes der betroffenen Vorbehaltsware an uns ab.
Wir nehmen diese Abtretung an.
f) Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere Forderungen
insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden oder eines durch
die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten
nach unserer Wahl verpflichtet.

9. Sonstiges
a) Soweit der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist oder privater Endkunde eines Vertrages, ist aufgrund des Standortes immer
Winsen/Luhe Gerichtsstand für alle sich aus jedem Vertragsverhältnis unmittelbar
oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz-Gericht zu verklagen.
b) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts
ist ausgeschlossen.
c) Sofern sich aus der Vertragsstruktur nichts anderes ergibt, ist unser Gerichtsstand
auch Erfüllungsort.
d) Die SOMBRA Y LUZ UG ist ausdrücklich berechtigt, anteilig in Anzahlung enthaltene
Beträge aus Handels- und Gewinnspannen in Ihre Bewegungsgelder zu integrieren,
sodass eventuelle Rückerstattungen an Kunden nur nach zu vereinbarenden Terminen
erfolgen können.
e) Die hier aufgeführten AGB sind fester und vollumfänglich einzuhaltender Bestandteil
aller mit der SOMBRA Y LUZ UG geschlossenen Verträge.

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